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Vom: 18.09.08

EBA: Anforderungen an Türen in Eisenbahnfahrzeugen

Das EBA ist der Ansicht, dass die bisherigen Techniken Fahrgäste an den Türen nicht genug schützen; Foto: C. Müller

Mitte August hat das Referat 31 des Eisenbahn-Bundesamtes in einem Schreiben klargestellt, welche Anforderungen an Türen in Eisenbahnfahrzeugen zu stellen ist. Kernaussage ist, dass die Anforderungen nicht mit den einschlägigen Anerkannten Regeln der Technik erfüllt werden können.

Das EBA sieht für Türsysteme in Eisenbahnfahrzeugen vier Schutzziele, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften ergeben:

„Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass sie deren Sicherheit nicht gefährden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht;“ sowie

„Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten“ (Anhang III der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG)

„Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden“ (§ 28 Abs. 4 EBO) sowie

„Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen von ihm festgestellt wird“ (§ 45 Abs. 7 EBO).

Nach Auffassung des EBA wird die Einhaltung dieser Anforderungen allein durch eine Einhaltung der bislang einschlägigen Anerkannten Regeln der Technik:

- DIN EN 14752 „Seiteneinstiegssysteme“

- VDV-Schrift 111 (Verband deutscher Verkehrsunternehmen) „Anforderungen an den Einklemm- und Verletzungsschutz an Türen und kraftbetätigten Tritten von Nahverkehrsschienenfahrzeugen“ nicht hinreichend erfüllt. Es seien weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen:

- Einklemmen;

- Mitschleifen;

- Anstoßen durch zulaufende Türen und

- Sturz ins Gleis zwischen Fahrzeug und Bahnsteig;

im Rahmen des Inbetriebnahmeverfahren nach § 6 Abs. 1 TEIV nachzuweisen. Die hierfür erforderlichen technischen Systeme und Komponenten, z. B. flächenhafte, berührungslos arbeitende Überwachungseinrichtungen (Lichtgitter, Scanner, etc.), Schließkantenüberwachungen (elektrische, induktive Kontaktleisten, etc.) sind am Markt verfügbar, so dass diese umgehend innerhalb eines ganzheitlichem Sicherheitskonzeptes in die Fahrzeuge integriert werden können.

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