Recht

Gleisanschlüsse: Kein Mustervertrag eines Infrastrukturanschlussvertrages

Mit den Änderungen des § 13 AEG vom 01.07.2021 haben sich auch die Regelungen für neue Gleisanschlüsse geändert.

Die laufenden Verträge sind spätestens am 01.07.2023 anzupassen. In diesem Zusammenhang verweist die Kanzlei Niekamp Rechtsanwälte darauf, dass die DB Netz „gelegentlich“ behauptet, für die neuen Regelungen liege bereits ein Mustervertrag eines Infrastrukturanschlussvertrages (IAV) vor, der mit dem EBA und dem VDV abgestimmt worden sei und auch deshalb für alle Gleisanschließer gelten müsse. Die Kanzlei verweist darauf, dass dem nicht so sei und dass außerdem ein solcher „Mustervertrag“ nicht bindend sei. Weiter weist die Kanzlei darauf hin, dass auch eine Schutzweiche eine „erforderliche Anschlusseinrichtung“ sein kann, deren laufende Kosten dann von der anschlussgewährenden Eisenbahn zu tragen seien. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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