Ins Hotel ohne Testzentren – Corona-Negativtests darf auch der Hotelier überwachen

Corona-Schnelltest; Quelle: H. Schmidtendorf

Frohe Kunde für Reisewillige: Auch touristische Übernachtungen sind wegen günstigerer Corona-Inzidenzwerte in Deutschland teilweise wieder möglich. bahn manager überprüfte die Bundes- und Länderverordnungen und stellte fest: Wo Negativtests gefordert werden, dürfen diese auch Hoteliers, Gastronomen und Geschäfte abnehmen.

Offizielle Testzentren sind oft zu Abendstunden sowie an Wochenenden geschlossen. Das kann auch Geschäftsreisen behindern, wenn weiterhin  im Hotel aktuelle Corona-Negativtests vorzuweisen sind – denn woher dann diesen Test besorgen? Das Ergebnis der Untersuchung: Bei Hotels und Gastronomie können Wirt*innen, wenn sie wollen, den Gästen direkt bei Ankunft selber den Corona-Negativtest abnehmen. Dabei testen sich die Gäste mit handelsüblichen Laien-Stäbchen, Gastronom oder Personal schauen zu und bestätigen das Ergebnis.

Damit müssen Zugreisende keine Angst haben, dass Testzentren zu sind oder keinen Termin zu der Uhrzeit frei haben, wann es den Reiseplänen entspricht. Die Verordnungen sind also flexibler, als das auf dem ersten Blick erscheinen mag. Auch eine gläserne Schutzscheibe zwischen beobachtendem Personal und den Selbsttestern ist denkbar – oder eine Attestierung des Negativtests per Videoschalte!

Genau so macht es die Deutsche Bahn für ihre Personale, berichtete dem bahn manager ein DB-Sprecher: „Unsere Mitarbeitenden können sich dafür von zu Hause per Videoanruf über Microsoft Teams bei unserem Online-Corona-Testzentrum melden. Das Testzentrum ist täglich von 05:30 bis 21:30 Uhr erreichbar und wird von qualifizierten und unterwiesenen Mitarbeitenden betreut. Die Kolleginnen und Kollegen des Testzentrums führen mit den Bordservice-Mitarbeitenden über Video gemeinsam den Schnelltest durch und stellen dabei sicher, dass der Schnelltest richtig durchgeführt und das Ergebnis korrekt abgelesen wird. Anschließend erhalten sie per Mail die negative Testbescheinigung als PDF, die sie dann dem Hotel vorzeigen.“

In manchen Bundesländern wird explizit festgelegt, dass Anbieter von Dienstleistungen und Veranstaltungen Besuchswillige bei der Durchführung von Negativtests beaufsichtigen und ihr Negativergebnis bescheinigen können. Das nennt sich in Berlin „erweiterte Einlasskontrolle“. In Niedersachsen sagt die aktuelle Corona-Verordnung: „Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen.“ Ein amtliches Formular für die Attestierung des hoffentlich negativen Corona-Tests kann heruntergeladen werden unter dem Link: https://www.niedersachsen.de/download/168637 Dieses Formular sollte für alle Bundesländer gültig sein.

Weiter informiert Niedersachsen: „Beaufsichtigen und das Testergebnis bescheinigen kann einen Test entweder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber selber oder eine bzw. mehrere dafür von dem/der Arbeitgeber/in bestimmte Person/en.“ Dabei müsse die Aufsicht führende Person bestätigen, „dass

1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,

3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde. 

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde.“ Zwingen kann das Hotelpersonal niemand, so einen Test zu überwachen, deshalb sollte diese Frage vor Reiseantritt mit dem Hotel geklärt werden.

Was ist ein geeigneter, zugelassener Corona-Selbsttest? Das erklären auch jene Bundesländer, die eine Testüberwachung durch Hotellier oder Veranstalter nicht explizit erwähnen. So schreiben Brandenburg und andere Bundesländer lapidar, bei Betreten von Hotels und anderen Einrichtungen sollten die Personen einen „auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen“. Dies ist ein Verweis auf die „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung–SchAus-nahmV) v.29.4.2021“ des Bundes.

Dort aber wird als Testnachweis „ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ verlangt, wobei es zulässig ist, dass die benutzten Tests „auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“ – beispielsweise des Hoteliers. Die vom Hotellier oder Frisör ausgestellten Negativbescheinigungen sind bei Nutzung eines offiziellen Formulars wie oben genannt ebenfalls 24 Stunden gültig, und das für alle Einrichtungen, die solche Bescheinigungen verlangen müssen – Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung des Ausstellers auch in Anspruch genommen wird. 

Die gebeutelte Tourismus- und Gastronomiebranche kann jede Unterstützung gut gebrauchen. Das verdeutlichte am 2. Juni 2021 beim Roundtable-Gespräch das „Aktionsbündnis Tourismusvielfalt“. Dazu gehört auch ein möglichst umfassendes Angebot an Testmöglichkeiten. In der Debatte der Tourismuspraktiker erklärte Geschäftsführer Jürgen Gevers vom Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen VDFU, durch die Corona-Schließungen seien viele Beschäftigte zu anderen Arbeitsbereichen abgewandert, jetzt müssten sie erst wieder zurückgewonnen werden. 

Als erster Freizeitpark in Niedersachsen habe  seit dem 1. Mai der Heidepark wieder geöffnet. Da im ländlichen Raum öffentliche Testzentren zumal zu Wochenenden kaum verfügbar seien, bauen Freizeitparks in der Regel eigene Testzelte auf. „Aber in einem sehr kurzen Zeitfenster von zwei, maximal drei Stunden müssen mehrere tausend Leute getestet werden. Das ist eine enorme Herausforderung.“ Freizeitparks würden durch Familien mit Kindern besucht, welche in der Regel bislang kein Impfangebot erhalten hätten. Daher sei die Pflicht zur Negativtestung noch für längere Zeit „ein Hemmschuh“.  (red./hfs)

Artikel Redaktion Eurailpress
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