Recht

BÜ: Autofahrer kann auch technischer Sicherung vertrauen

Sollte es durch defekte technisch gesicherte Bahnübergänge zu Unfällen kommen, haften die Betreiber; Foto: DB/Uwe Miethe

Bei technisch gesicherten Bahnübergängen (BÜ) kann der Autofahrer darauf vertrauen, dass diese funktioniert.

Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Bahninfrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen im Falle eines Unfalls haften. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat, wie jetzt bekannt wurde, mit Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 6 U 145/14) das Urteil des Landgerichts (LG) Detmold vom 02.07.2014 (Az.: 12 O 210/12) (Rail Business vom 08.07.2014) vollumfänglich bestätigt. Damals hatte das LG festgestellt, dass die angerechnete „Betriebsgefahr“ des Pkw hier angesichts der angemessenen Geschwindigkeit des Pkw und der völlig überwiegenden Verursachungsbeiträge der beteiligten Bahnen, aus deren Sphäre die Nichtsicherung „ihres“ Bahnüberganges stamme, völlig zurücktrete. Wenn eine Schranke geöffnet sei, dürfe ein Autofahrer nämlich auch bei schlechter Sicht und Dunkelheit darauf vertrauen, dass kein Zug komme, und den Übergang mit der zulässigen Geschwindigkeit passieren. Zudem haften die beteiligten Bahnunternehmen, hier DB Netz und Westfalenbahn, gemeinsam, da sie beide die Herrschaft über einen Teil des Bahnbetriebes auf der Strecke innehatten. Gegen das Urteil ließ das OLG die Revision nicht zu, die DB Netz wird das Verfahren aus „wirtschaftlichen Gründen“ nicht weiter verfolgen, so der Konzern zu Rail Business. In der Vergangenheit seien schon ähnlich Urteile gesprochen worden. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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