Recht

Schweiz: Gewerkschaft gewinnt gegen Crossrail und BAV

Lokomotivführern, die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen Löhne bezahlt werden, die in der Schweiz üblich sind.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2015 entschieden, wie die Gewerkschaft SEV am 21.12.2015 mitteilte. Die SEV hatte gegen das Bahnunternehmen Crossrail und das Bundesamt für Verkehr (BAV) geklagt. Das BAV hatte im Mai 2015 die Löhne von Crossrail als „branchenüblich“ eingestuft, da im internationalen Verkehr die Lohnbandbreite größer als im Binnenverkehr sei (Rail Business vom 08.05.2015). Dagegen hatte die SEV Klage erhoben und nun Recht bekommen. Das Gericht verlangt vom BAV nun eine neue Festlegung, was Branchenüblichkeit bei den Güterverkehrs-Lokführern ist. Diese hätte sich laut Gericht im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d des Eisenbahngesetzes an den schweizerischen Verhältnissen zu orientieren. Laut SEV bekommen die Lokführer bei Crossrail bis zu 2000 CHF weniger pro Monat als andere Schweizer Lokführer. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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