Recht

VG Koblenz: DB Netz muss Hunsrückquerbahn instandsetzen

Die Klage der DB Netz AG gegen vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgesprochene eisenbahnrechtliche Anordnungen zur Hunsrückquerbahn hat überwiegend keinen Erfolg.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz am 25.10.2022, wie jetzt veröffentlicht wurde (Az.: 1 K 36/22.KO). Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2007 steht grundsätzlich fest, dass die klagende DB Netz zur Instandhaltung der 45 km langen Eisenbahnstrecke 3021 zwischen Stromberg und Büchenbeuren verpflichtet ist. Im Februar 2020 meldete das beigeladene Eisenbahnverkehrsunternehmen WRS konkreten Bedarf an der Strecke ab Ende 2021 an und machte geltend, ihm drohten während der fehlenden Betriebsbereitschaft der Strecke jährlich 1,5 Mio. EUR Umsatzeinbußen. Das EBA erließ daraufhin gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit welchem er sie unter Zwangsgeldandrohung u.a. aufforderte, die Strecke nebst den zugehörigen Serviceeinrichtungen in einen technischen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermöglicht. Dagegen erhob die DB Netz erfolglos Widerspruch. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid fasste das EBA den Bescheid neu und drohte mit Zwangsgeld. Die Klage der DB Netz dagegen wiesen die Richter jetzt weitgehend zurück. Die EBA-Verfügung sei „hinreichend bestimmt“, die Klägerin habe die Strecke instandzusetzen. Auch die monatliche Berichtspflicht nebst Zwangsgeldandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Erfolg hatte die DB Netz damit, dass das Gericht die vom EBA gesetzte Frist für die Instandsetzung, verbunden mit einem Zwangsgeld, als im „Ermessen fehlerhaft“ ansieht. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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