Maskenpflicht Heavy in Bayerns und Österreichs öffentlichem Verkehr

Foto: DB Pablo Castagnola/HMV H. Schmidtendorf

Ab sofort, mit dem 18. Januar 2021, müssen Bayerns Nutzer*innen öffentlicher Verkehrsmittel, also auch der Bahnen, die effektiveren sogenannten FFP2-Masken tragen, ab dem 25. Januar gilt dies im ÖV auch für ganz Österreich.

Von Hermann Schmidtendorf, Chefredakteur bahn manager

Außerdem hat die Deutsche Bahn nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Medien bei verschiedenen Herstellern zehn Millionen FFP2-Masken bestellt, die bis April 2021 geliefert werden sollen. Es könnte also sein, dass diese dann teilweise für das Personal ausgegeben werden oder aber auch im Rahmen einer derzeit diskutierten FFP2-Maskenpflicht für Zugreisende bestimmt sind. FFP-Masken schützen die Träger vor lungengängigem Staub, Rauch und Flüssigkeitsnebel, also auch vor durch Covid-Viren belasteten Lufttröpfchen (Aerosolen). Die derzeit im öffentlichen Raum verpflichtenden Mund-Nase-Abdeckungen haben vor allem eine Schutzfunktion für andere Personen.

FFP ist die englische Abkürzung für filtering face piece, partikelfiltrierende Halbmaske. Die Zahl gibt die Effektivität der Schutzfunktion an. Bei FFP2 beträgt die Schutzwirkung mindestens 94 Prozent, was bedeutet, die Gesamtleckage, also das ungeschützte Ein- und Ausströmen ungefilterter Luft, darf nicht höher als 11 Prozent betragen. Dies weist schon darauf hin, dass diese Masken äußerst eng anliegend getragen werden müssen. Bereits Bartstoppel bieten jedoch zusätzliche Lücken, durch welche ungefilterte Luft ein- und ausströmen kann. Konsequenterweise müssten deshalb bei Einführung einer FFP2-Maskenpflicht Bartträger verpflichtet werden, sich zu rasieren. Bei ihnen bleibt ansonsten die höhere Schutzfunktion rein theoretisch.

Wichtig ist auch, dass die FFP2-Masken weder an der Vorder- noch an der Innenseite berührt werden. Schon kleinste Beschädigungen können den Nutzen massiv einschränken. Zu achten ist auf das Vorhandensein der Buchstaben R oder NR (reusable/wiederverwendbar oder not reusable/zum einmaligen Gebrauch). Die üblicherweise angebotenen Masken sind auf die ununterbrochene Nutzung über einen Acht-Stunden-Arbeitstag angelegt (NR). Danach sind sie zu entsorgen. Kürzere Nutzungs-Zeiträume, etwa für schnelles Einkaufen oder kurze Bahnfahrten, können jedoch addiert werden. Insofern dürfen solche Masken erneut genutzt werden.

FFP2 WIRKSAM ÜBER 8 STUNDEN

Die Plattform infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung rät: „Bewahren Sie wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen vorübergehend in einem separaten Beutel auf. Zu Hause können Sie die Mund-Nasen-Bedeckung auch zum Trocknen aufhängen“. Auch ein Forschungsprojekt an der Fachhochschule und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestätigte: Nach spätestens sieben Tagen haben sich in gebrauchten Masken eventuell eingelagerte Viren komplett zersetzt, ihre Weiternutzung ist möglich.

Probleme können in der Praxis bei älteren Personen mit reduziertem Lungenvolumen auftreten. Es atmet sich deutlich schwerer durch FFP2-Masken – Experten betonen geradezu, die Schweratmigkeit sei ein gutes Zeichen, dass die Maske korrekt eng anliege. Doch deshalb erläutert  das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite: „Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren.“ Es kann also durchaus sein, dass bei einer FFP2-Maskenpflicht selbst bei einer Zugfahrt ohne jede Anstrengung einzelne Träger*innen gezwungen sein werden, in Intervallen für eine halbe Stunde zu einer einfachen Schutzmaske zu wechseln – um Lunge, Herz und Kreislauf zu beruhigen.

KEIN FREMDSCHUTZ MIT ATEMVENTIL

Woran sind wirksame FFP2-Masken gegenüber Fälschungen zu erkennen? Das erläutert unter anderem das Online-Portal deutsche-apotheker-zeitung.de. Sie müssen nach DIN EN 149:2001+A1:2009 geprüft sein, ein sogenanntes CE-Zeichen sowie die vierstellige Nummer der beteiligten Benannten Stelle (NB, Notified Body, Abnahmestelle nach EU-Regeln, z.B. TÜV, DEKRA) tragen. Mindestens bis Ende März 2021 dürfen auch nach chinesischer Norm GB 2626-2006 geprüfte sogenannte KN95-Masken als gleichwertig verkauft werden. Allerdings sollten Verkäufer in der Lage sein, die schriftliche Bestätigung der europäischen Überwachungsbehörde vorzulegen, welche die EU-Konformität bestätigt.

Wichtig: Handwerker oder auch DB-Reinigungspersonale tragen teilweise FFP-Masken mit einem Ausatemventil. Dieses Ventil soll alleine den sie Tragenden das Atmen beim Arbeiten erleichtern. Solche Masken gewähren Träger*innen also nur Eigenschutz, aber keinen Fremdschutz – es sei denn, das Ventil wäre durch ein Vlies nach DIN EN 14683 abgedeckt. FFP-Masken mit Ventil sind also in aller Regel kein zugelassener Schutz im Sinne der neuen Maskenpflicht.

Menschen über 60 Jahren und zu Risikogruppen gezählte Personen bekommen derzeit in Deutschland über ihre Krankenkasse zwei Berechtigungsscheine der Bundesregierung über den Bezug von jeweils sechs FFP2-Masken. Diese können in dem aufgedruckten Zeitraum in jeder Apotheke gegen eine Schutzgebühr von zwei Euro eingelöst werden. Normalerweise kostet eine einzelne solche Maske zwischen zwei und vier Euro.

Artikel Redaktion Eurailpress
Artikel Redaktion Eurailpress