Bundesregierung muss Klimaschutzprogramm nachbessern
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat gestern (29.10.2026) entschieden, dass das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 ergänzender Maßnahmen bedarf (BVerwG 7 C 6.24).
Geklagt hatte die Deutschen Umwelthilfe (DUH). Laut BVerwG muss das Klimaschutzprogramm als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 – einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 % im Vergleich zum Jahr 1990 – erforderlich sind. Die Einhaltung dieser Vorgaben durch die im Klimaschutzprogramm aufgenommenen Maßnahmen ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Maßnahmen reichen demnach nicht aus, weil zum einen die Prognosen der treibhausgasmindernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft seien und zum anderen eine Lücke von 200 Mio. t CO2-Äquivalenten besteht, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 11 A 22/21, Urteil vom 16.05.2024); die Revision gegen dieses Urteil hat das BVerwG nun abgelehnt.
Angesichts dessen muss die Bundesregierung das Programm unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen. Bis März 2026 muss die Bundesregierung ohnehin ihr neues Klimaschutzprogramm vorlegen. Der Verkehrssektor hatte seine Emissionsminderungsziele aus dem Klimaschutzgesetz zuletzt regelmäßig verfehlt. „Die Güterbahnen“-Geschäftsführerin Neele Wesseln sagte, „die positive Klimawirkung der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene ist bekannt – minus 85 %“. Jetzt zähle Tempo, um das Potenzial für den Klimaschutz zu heben: faire Kosten zwischen Straße und Schiene und massive Investitionen in den Schienennetzausbau. „Plus 5 % Marktanteil für Güterbahnen bedeutet minus 2 % Emissionen im Verkehrssektor sofort“. (jgf)
