Recht

OVG: Bahnhofsbetreiber müssen immer über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Fahrgäste müssen auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden. Dies geht aus dem Urteil des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen hervor (Az: Az.: 16 A 494/13). Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Damit hat das OVG die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln von Ende Juli 2013 zurückgewiesen. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte gegenüber DB Station&Service angeordnet, alle Stationen mit Fahrgastinfos auszurüsten. Dagegen hatte die DB-Tochter Klage erhoben. Laut dem Urteil des OVG folge die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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