EBA veröffentlicht „Liste übergeordnetes Netz“

Foto: JOERN WOLTER / VARIO IMAGES

Mit einer Verspätung von ca. 1 Monat hat das EBA nun am 31.10.2019 die „Liste übergeordnetes Netz“ veröffentlicht. Zur Befahrung dieses Netzes (Schienenwege) benötigen EVU und Halter (§§ 7a, 31 AEG), unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen (§§ 7a, 2b AEG), eine Sicherheitsbescheinigung – weist die Rechtsanwaltskanzlei Niekamp aus Leipzig hin. 

Für die ehemaligen Regionalbahnen, die noch nicht über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen und Strecken des übergeordneten Netzes befahren wollen, beginnt mit der Veröffentlichung die 12-monatige Übergangsfrist zur Beantragung der Sicherheitsbescheinigung gem. § 38 Abs. 5b AEG, die somit am 31.10.2020 abläuft; innerhalb dieser Frist ist der Antrag zu stellen, bei rechtzeitiger Antragstellung gilt die Sicherheitsbescheinigung als vorläufig erteilt.

Die Betreiber der Schienenwege (ehemalige Netze des Regionalverkehrs), die mit der Zuordnung ihres Schienenweges zum übergeordneten Netz gem. § 7c AEG erstmals eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, beginnt die 12monatige Übergangsfrist gem. § 38 Abs. 5c AEG zur Beantragung der Sicherheitsgenehmigung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, was einen Verwaltungsakt (§ 2c Abs. 2 AEG) erfordert; mithin beginnt die Übergangsfrist frühestens am 31.10.2020, innerhalb dieser Frist ist die Sicherheitsgenehmigung zu beantragen, bei rechtzeitiger Antragstellung gilt die Sicherheitsgenehmigung als vorläufig erteilt.

Ob dieses deutsche System nach der Umsetzung der (Sicherheits-) Richtlinie (EU) 2016/798, die am 16.06.2020 umgesetzt sein muss, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Anträge sollten daher schnellstmöglich gestellt werden. (red/Niekamp Rechtsanwälte, erschienen im Newsletter vom 01.11.2019 von "newsletter@eisenbahn-recht.com")

Artikel Redaktion Eurailpress
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