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Gleisanschlussrecht – BMVI kündigt Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Unternehmen zur Schiene an

Nienkamp

Wird das Jahr 2021 tatsächlich zum (europäischen und deutschen) „Jahr der Schiene“ und vielleicht sogar zu einem Wendepunkt hin zur Verkehrswende und zur Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene?

Von Andy Niekamp, Niekamp Rechtsanwälte Leipzig

In der Tat wird in den letzten Jahren in der Politik so oft und so viel über die Eisenbahnen gesprochen wie noch nie (vgl. Newsletter vom 14.08.2018). Der Druck auf die Politik hat aus den verschiedensten Gründen (z.B.: stetiges Wachstum des Verkehrsaufkommens und überfüllte Autobahnen, Klimawandel) allerdings auch enorm zugenommen. Nach dem „Runden Tisch Schienengüterverkehr“ (Anfang 2017), dem „Masterplan Schienengüterverkehr“ (Juni 2017) und dem „Schienenpakt 2030“ (Februar 2018) sprach der aktuelle Bundesverkehrsminister im Jahre 2018 von einem „Wow-Effekt beim Bahnfahren“ und wurde im BMVI sogar eine „Eisenbahnabteilung“ eingerichtet (vgl. Newsletter vom 14.08.2018) sowie im Jahre 2018 zur „Halbierung der Trassenpreise“ die Trafög (vgl. Newsletter vom 18.12.2018) und im Jahre 2020 zur Förderung des Einzelwagenverkehrs die APF (vgl. Newsletter vom 19.11.2020) erlassen. Diese Maßnahmen sind zwar sicher zu begrüßen, können allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland in Sachen Eisenbahn einiges nachzuholen und wiedergutzumachen hat, was sich an den statistischen Zahlen, etwa bezüglich des verstetigt geringen Anteils der Eisenbahnen am Güterverkehr von 18 % oder die Investitionen in das Schienennetz, zeigt (vgl. Newsletter vom 14.08.20218).

Nun sollen die Gleisanschlüsse durch einige Maßnahmen unterstützt und gefördert sowie insbesondere die Gleisanschlussförderrichtlinie ab dem 01.03.2021 verbessert werden. In einer aktuellen Pressemitteilung 016/2021 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 05.02.2021 werden einige Maßnahmen genannt, mit denen der „Zugang der Unternehmen zur Schiene verbessert“ und diesen Unternehmen „Anreize“ zur Verkehrsverlagerung geboten werden sollen; es wird das Ziel „bis 2030 den Anteil des Güterverkehrs auf der Schiene auf mindestens 25 Prozent erhöhen“, ausgerufen. Folgende Maßnahmen werden in der Pressemitteilung genannt und wie folgt beschrieben, Zitat:

„1. Mehr Mittel für private Investitionen in Anschlüsse

Das BMVI erhöht die Mittel für private Investitionen in Anschlüsse. Mit einem Bundesförderprogramm werden ab 1.3.2021 bis zu 50 Prozent der Kosten für Neu- und Ausbau, die Reaktivierung und den Erhalt bestehender Zugänge übernommen. Ab 2021 stehen jährlich 34 Mio. Euro zur Verfügung. Das ist mehr als eine Verdoppelung im Vergleich zum Vorjahr. Ab 2024 werden die Mittel auf 49 Mio. Euro weiter erhöht. Gesamtumfang des Programms: 200 Millionen Euro für fünf Jahre.

2. Schneller Planen

Das BMVI will private Investitionen in neue Zugänge beschleunigen - durch schnellere Planungen. Dafür hat der Deutsche Bundestag auf Vorschlag des BMVI und der Länder bereits im Herbst 2020 die Voraussetzungen geschaffen: Für Gleisanschlüsse bis 2 000 Meter und für die Anbindungen von Industrie- und Gewerbegebieten bis 3 000 Meter muss in der Regel kein Planfeststellungsverfahren mehr durchgeführt werden.

3. Faire Kostenteilung

Die Anbindung privater Schienenanschlüsse an das Schienennetz erfolgt über eine Weiche. Deren Kosten u.a. für Betrieb und Ersatzneubau werden von den Infrastrukturunternehmen (z.B. DB Netz) zunehmend allein auf die privaten Investoren übertragen. Um Investitionshemmnisse zu beseitigen, will das BMVI eine faire Kostenverteilung: Beide Seiten sollten sich angemessen an den Kosten beteiligen. Dafür wird eine rechtliche Klarstellung im Allgemeinen Eisenbahngesetz angestrebt. Zur finanziellen Unterstützung fördert das BMVI mit dem Bundesförderprogramm ab dem 1.3.2021 anteilig auch den Austausch alter Weichen.

4. Mehr Güterbahnhöfe in Städten und Gemeinden

Ziel ist, dass mehr in kleinere und mittlere Güterbahnhöfe investiert wird. Dafür weitet das BMVI ab 1.3.2021 das Bundesförderprogramm aus und ermöglicht eine Förderung von bis zu 80 Prozent der Investitionskosten in multifunktionale Umschlagpunkte. Zu diesen können die Unternehmen dann ihre Waren transportieren und dort gebündelt auf die Schiene verladen. Davon profitiert insbesondere der ländliche Raum.

5. Industrie- und Gewerbegebiete anbinden

Beim Bau eines Industrie- und Gewerbegebiets soll vor Ort der Anschluss an das Schienennetz bereits mitgedacht und mitgeplant werden. Vorhandene Anschlüsse, die brachliegen, sollen reaktiviert werden. So können Verkehre gebündelt und Waren von verschiedenen Unternehmen gemeinschaftlich auf die Schiene gebracht werden. Investitionen in solche Anschlüsse von Unternehmen in privater Rechtsform werden ab dem 1.3.2021 durch den Bund mit bis zu 50 Prozent unterstützt.“

Das klingt gut, vor allem der Programmpunkt Ziff. 3 („Faire Kostenteilung“) ist bemerkenswert, denn damit wird eine längst überfällige „Klarstellung bzw. Korrektur“ der nach meiner Auffassung fehlerhaften Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, +++) und eine von mir seit Jahren geforderte Änderung des § 13 AEG angekündigt (vgl. Newsletter vom 28.10.2011, vom 16.02.2016, vom 03.03.2016, vom 29.04.2016 und vom 05.07.2016). Da die Gleisanschlüsse für den Schienengüterverkehr von außerordentlicher Wichtigkeit sind – ohne Gleisanschlüsse würde es keinen Schienengüterverkehr geben –, geht es bei den vom BMVI angekündigten Maßnahmen allerdings nicht nur um die Förderung der „privaten Gleisanschlüsse“, sondern um die Förderung des Schienengüterverkehrs insgesamt und damit auch um die Förderung der bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur. Weil die Anschlussweichen nicht nur ausschließlich von den Gleisanschlüssen genutzt werden und auch die DB Netz AG vom Schienengüterverkehr und damit auch von den Gleisanschlüssen profitiert, denn ohne Gleisanschlüsse würde es auch keine Trassenentgelte des Schienengüterverkehrs geben, muss sich die DB Netz AG selbstverständlich auch angemessen an den Kosten der Gleisanschlüsse beteiligen, was sowohl für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen als auch für Instandhaltungsmaßnahmen gilt; insoweit kann eine Parallele zum Mietrecht (das Gleisanschlussrechtsverhältnis ist mietvertragsähnlich; vgl. BGH, +++) gezogen werden. Und schließlich ist neben diesen Maßnahmen unbedingt eine Förderung des Eisenbahnverkehrs auf der sogenannten letzten Meile nach dem Vorbild des Schienenpersonennahverkehrs erforderlich, wenn die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene gelingen soll, wobei die APF-Richtlinie vom 09.11.2020 lediglich ein richtiger Schritt in die richtige Richtung ist, weil diese Richtlinie den Güterverkehr zur Bedienung der Gleisanschlüsse auf der letzten Meile nicht erfasst (vgl. Newsletter vom 19.11.2020).

Es bleibt zu hoffen, dass diese Ankündigungen auch korrekt und wirksam umgesetzt und weitere Maßnahmen folgen werden.

Artikel Redaktion Eurailpress
Artikel Redaktion Eurailpress