Interviews

Prof. Karsten Otte

"Güterverkehrskorridore: weitere Regelungen erforderlich"

 

Bis April läuft die Vergabe der Trassen auf dem ersten europäischen Güterverkehrskorridor von Zeebrugge nach Genua. Prof. Karsten Otte von der Bundesnetzagentur beschreibt Regelungen und Regelungsbedarf.

1. Seit November 2013 führt durch Deutschland der Güterverkehrskorridor 1: Rheinkorridor (Zeebrugge – Aachen – Köln – Mannheim – Genua). Was ändert sich durch die Einrichtung des Güterverkehrskorridors?
Aufgrund der EU-Verordnung (EU-VO) 913/10 wurde von den am Korridor beteiligten sieben nationalen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) eine zentrale Anlaufstelle zur Beantragung von Kapazität geschaffen, der sogenannte One stop shop (C-OSS). Dieser wurde bei der DB Netz AG in Frankfurt eingerichtet und bietet Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erstmals zentral vorkonstruierte grenzüberschreitende Trassen auf dem Korridor an. Es handelt sich dabei um durchgehende Netzfahrplantrassen
von Zeebrugge beziehungsweise Rotterdam bis Genua mit genauen Fahrplanzeiten. Diese „Pre arranged paths“ können bis Mitte April 2014 beim C-OSS beantragt werden. Anschließend entscheidet der C-OSS über die Anträge. Es ist auch möglich, Anschlusstrassen oder andere internationale Trassen zu bestellen. Alle für den Korridor geltenden Nutzungsbedingungen sind in einem Corridor Information Document (CID) enthalten.

2. Welches sind die Aufgaben der Bundesnetzagentur?
Die Regulierungsstellen müssen entsprechend der EU-VO im Korridor bei der Überwachung des Wettbewerbs zusammenarbeiten. Sie haben die Aufgabe, den diskriminierungsfreien Zugang zum Korridor zu gewährleisten und fungieren als Beschwerdestelle. Außerdem prüfen die Regulierungsbehörden die jeweiligen nationalen SNB, welche die Grundlagen für die Regelungen des CID sind. Inhalt sind unter anderem Regelungen zur Planung von Bauarbeiten und für das Verkehrsmanagement. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für alle Beschwerden gegen den C-OSS und hat eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerden bezogen auf den Korridor 1 eingerichtet.

3. Ergeben sich durch die Einrichtung der Güterverkehrskorridore Verschlechterungen für andere Schienenverkehre wie Personennah- oder Fernverkehr?
Bei der Konstruktion von grenzüberschreitenden Güterverkehrstrassen ist der Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten einschließlich des Personenverkehrs anzuerkennen. Wir gehen davon aus, dass aufgrund dieser Regelung keine Verschlechterungen für andere Verkehre eintreten. Die aktuell vom C-OSS veröffentlichten vorkonstruierten Trassen sind so geplant, dass derzeit kein Konflikt zu nationalen Reisezugverkehren erkennbar ist.

4. Was passiert bei Konflikten um eine Trasse beziehungsweise Beschwerden?
Falls beim C-OSS mehr als ein Antrag für eine bestimmte vorkonstruierte Trasse gestellt wird, müssen Prioritätsregeln angewandt werden. Diese wurden in einer Rahmenregelung für die Zuweisung von Kapazität festgelegt. Entscheidend für die Zuteilung einer Trasse sind deren Länge und die Anzahl der Verkehrstage.

5. Stehen noch Änderungen bei der Regulierung an beziehungsweise wären Änderungen wünschenswert?
Die europäische Güterverkehrsverordnung und das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel eines Deutschland-Takts erfordern Veränderungen im deutschen Zugangsrecht, die jedoch nur auf der Basis des europäischen Rechts erfolgen können. Vor dem Hintergrund einer Vorverlagerung des  Diskriminierungspotenzials von der Vergabephase hin zur Konstruktionsphase ist zum einen eine Regulierungskompetenz erforderlich, die eine Überwachung der Planung und Konstruktion von systematisierten Trassen ermöglicht. Zum anderen muss geregelt werden, wie der Bedarf für die erforderlichen Fahrwegkapazitäten ermittelt wird und wie die Kapazitäten auf die einzelnen Verkehrssegmente aufgeteilt werden.


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Artikel von Interview aus der ETR, Ausgabe 3/2014
Artikel von Interview aus der ETR, Ausgabe 3/2014