Recht

Bundesverwaltungsgericht: Bürgerbegehren zum Ausstieg der Stadt Stuttgart aus dem Projekt „S 21“ ist unzulässig

Die Mitfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreicht werden sollte, ist daher unzulässig. Das hat am 14.06.2016 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az: BVerwG 10 C 7.15). Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts „Stuttgart 21“ durch die Stadt Stuttgart sei nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen. Deswegen stelle die Mitfinanzierung durch die Stadt keine unzulässige fremde öffentliche Aufgaben dar. In dem zusammenhang verdeutlich das Landesverkehrsministerium erneut, dass das Land maximal die zugesagten 930,6 Mio. EUR zu Stuttgart 21 besteuern werde. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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