Recht

EuGH-Verfahren: Neben Deutschland kommen auch Österreich und Ungarn gut weg

Nicht nur die Position der Deutschen Bahn wurde von Generalanwalt Niilo Jääskinen in seinem Plaidoyer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestärkt (Az C-556/10). Mit den gleichen Argumenten wie beim Holdingmodell der Deutschen Bahn (Rail Business 37/12) empfiehlt Jääskinen, auch die Klage gegen das ÖBB-Holdingmodell Österreichs abzuweisen (Az. C-555/10).

Auch Ungarn verstoße nicht gegen EU-Recht, wenn die MÁV und GySEV die Trassenzuteilung übernehmen, da sie als Verwalter keinen Wettbewerbsvorteil erlangen. Allerdings habe das Land nicht sichergestellt, dass die Infrastrukturentgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen (Az C-473/10). Spanien und Portugal dagegen haben gegen die Richtlinie 2001/14 verstoßen. In Spanien wiederum behalte sich der Staat vor, die Infrastrukturentgelte festzulegen und gewähre der Staatsbahn Renfe bevorzugten Zugang zu dem von Adif verwalteten Netz. Es sei diskriminierend, so Jääskinen, dass Wettbewerbsbahnen nur dann einen bevorzugten Zugang erhalten, wenn sie mit dem Staat eine Rahmenvereinbarung abschließen. Zudem dürfe sich der spanische Staat auch keine Ermessensbefugnisse bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität vorbehalten (Az C-483/10). In Portugal habe der Staat „eine wesentliche Rolle“ bei der staatlichen Bahn CP in Entscheidungen in Bezug auf dessen Aktiva vorbehalten, was gegen die Richtlinien 91/440 und 2001/14 verstoße. Weiter sei die Infrastrukturfinanzierung nicht gesichert (Az C-557/10). Weiter sind Klagen der Kommission gegen Polen (C-512/10), Griechenland (C-528/10), Tschechien (C-545/10), Frankreich (C-625/10), Slowenien (C-627/10), Italien (C-369/11) und Luxemburg (C-412/11) anhängig. (wal/msa/cm)

 

Artikel Redaktion Eurailpress
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