Recht

Europäischer Gerichtshof: EuGH-Anwältin sieht begrenzte Haftpflicht von Schienennetzbetreibern

Muss ein Netzbetreiber die Kosten für das Mieten einer Ersatzlok zahlen, wenn aufgrund von Schäden an der Strecke eine Lok entgleist ist? Damit wird sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen (Az: C-500/20).

Die EuGH-Generalanwältin Tamara Capeta hat dies in ihrem Statement jetzt verneint. Das Anmieten von Ersatzlokomotiven sei nicht als Teil des durch das Entgleisen entstandenen Sachschadens anzusehen, argumentiert sie in ihrem Schlussplädoyer. Es handele sich vielmehr um zusätzliche Kosten, die sich aus der Absicht des Eisenbahnunternehmens ergäben, seine Dienstleistungen weiter ohne Unterbrechung zu erbringen. In diesem Sinne seien die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (ER CUI) auszulegen. Eine Haftungserweiterung könnte aber individuell vereinbart werden. Im konkreten Fall geht es um eine Entgleisung vom Juli 2015 im Bahnhof Kufstein, bei dem zwei Loks eines Lokzuges aus sechs Loks des Unternehmens Lokomotion entgleisten. Die ÖBB Infra wollte die Mietkosten aber nicht ersetzen. Wann der EuGH sein Urteil in dem Fall spricht, ist noch nicht bekannt. (fh/cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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