EuGH kippt SPNV-Trassenpreisbremse

Zur rückwirkenden Kraft des EuGH-Urteils bestehen noch Unklarheiten. Quelle: DB
Das ergibt die eben (19.03.2026) in Luxemburg erfolgte Urteilsverkündung. Demnach seien Art. 4, Abs. 2 und Art. 29, Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU, die dem Infrastrukturbetreiber einen Freiraum bei der Festlegung der Trassenentgelte zusichern, dahin auszulegen, „dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vorgibt, die im Bereich des SPNV anwendbaren Entgelte mittels einer mathematischen Formel zu berechnen, bei der die durchschnittlichen, während eines bestimmten Basiszeitraums erhobenen Entgelte mit einer gesetzlich vorgegebenen Dynamisierungsrate multipliziert werden“. Zu einer Beschränkung der zeitlichen Rückwirkung des Urteils geht aus der mündlichen Urteilsverkündung noch nichts hervor. Allerdings lassen sich aus der europarechtlichen zeitlichen Wirkung des Urteils auch keine unmittelbaren Schlüsse auf die konkreten Auswirkungen auf Trassenpreis-Genehmigungen auch für Fahrplanjahre vor 2025 in Deutschland ziehen. Dabei spielt nämlich etwa auch eine Rolle, ob diese bereits bestandskräftig geworden sind. (jgf)